Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde. Die Erhöhung hat weitreichende Folgen für Unternehmen, insbesondere bei der Beschäftigung von Minijobber:innen und Midijobber:innen. Mindestlohn 2026 – das müssen Unternehmen bei Minijob und Co. beachten.
Mit der Anhebung des Mindestlohns zum Jahreswechsel stehen Unternehmen vor neuen Herausforderungen in der Personalverwaltung. Der Mindestlohn 2026 bringt nicht nur höhere Lohnkosten, sondern auch Anpassungen bei den Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.
Etwa 6,6 Millionen Arbeitsverhältnisse sind von der Erhöhung betroffen. Besonders für Betriebe mit Minijobs und Midijobs ergeben sich konkrete Handlungsnotwendigkeiten. Was müssen auch kleine und mittlere Unternehmen von jetzt an beachten?
Rechtliche Grundlagen der Mindestlohnerhöhung
Die Mindestlohnkommission hat im Juni 2025 die zweistufige Erhöhung beschlossen. Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein Stundensatz von 13,90 Euro, ein Jahr später folgt eine weitere Anhebung auf 14,60 Euro.
Die Entscheidung orientiert sich an der Tarifentwicklung und dem EU-Referenzwert von 60 Prozent des Medianlohns. Für Vollzeitbeschäftigte bedeutet dies bei einer 40-Stunden-Woche ein monatliches Bruttogehalt von rund 2.410 Euro ab 2026.
Die Bundesregierung hat die Empfehlung der Kommission per Verordnung umgesetzt. Unternehmen müssen die neuen Sätze verpflichtend anwenden. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden, hinzu kommen mögliche Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
KMU-Förderungen 2026 – Ausschreibungen, Voraussetzungen und Antragsstellung
Auswirkungen des Mindestlohns 2026 auf verschiedene Beschäftigungsformen
Anpassungen bei Minijobs
Die Verdienstgrenze für Minijobs ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Sie steigt zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro monatlich. Diese Anpassung ermöglicht weiterhin eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn, ohne dass der Minijob-Status verloren geht. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich damit auf 7.236 Euro.
Für Arbeitgeber bedeutet dies: Minijobber:innen, die bisher zum Mindestlohn beschäftigt werden, erfordern keine Vertragsänderung. Die Anpassung erfolgt automatisch. Anders sieht es bei höheren Stundenlöhnen aus. Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik: Eine Mitarbeiterin mit einem Stundenlohn von 15 Euro und 40 Monatsstunden verdient 600 Euro.
Dieser Betrag liegt 2025 über der Minijobgrenze von 556 Euro, ab 2026 jedoch darunter. Ohne Anpassung würde aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ein Minijob werden, was eine Ummeldung bei der Minijob-Zentrale erfordert.
Veränderungen im Übergangsbereich
Der Übergangsbereich, auch Midijob genannt, beginnt oberhalb der Minijobgrenze und endet bei 2.000 Euro monatlich. Ab 2026 verschiebt sich die Untergrenze von 556,01 Euro auf 603,01 Euro.
In diesem Bereich zahlen Beschäftigte reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, während Arbeitgeber einen höheren Anteil tragen. Die Rentenansprüche werden jedoch auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.
Die Verschiebung der Grenzen macht neue Berechnungen erforderlich. Arbeitgeber sollten prüfen, ob bestehende Arbeitsverhältnisse neu einzustufen sind. Detaillierte Informationen zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge finden sich in den entsprechenden Fachinformationen.
Dokumentations- und Meldepflichten
Unternehmen unterliegen weiterhin der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bei Minijobs. Dies gilt unabhängig von der Lohnhöhe. Die genaue Dokumentation dient dem Nachweis, dass der Mindestlohn eingehalten wird. Bei Kontrollen durch den Zoll müssen diese Aufzeichnungen vorgelegt werden können.
Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Betriebe sollten folgende Schritte einleiten:
- Überprüfung aller Arbeitsverträge mit Verdiensten unterhalb von 14 Euro pro Stunde
- Anpassung der Lohnabrechnungssysteme an die neuen Grenzen für Mini- und Midijobs
- Aktualisierung der Arbeitszeiterfassung und Dokumentationssysteme
- Schulung der Personalabteilung zu den neuen Regelungen
- Prüfung der Budgetplanung für gestiegene Personalkosten
Wirkung von Mindestlohnerhöhungen im Niedriglohnsektor
Studien zeigen, dass die bisherigen Mindestlohnerhöhungen die Einkommen im Niedriglohnsektor deutlich erhöht haben, ohne insgesamt starke negative Beschäftigungseffekte auszulösen. Unternehmen konnten die höheren Lohnkosten bislang überwiegend durch Produktivitäts- und Preisanpassungen auffangen.
| Beschäftigungsform | Verdienstgrenze 2025 | Verdienstgrenze 2026 | Verdienstgrenze 2027 |
|---|---|---|---|
| Minijob | 556 Euro | 603 Euro | 633 Euro |
| Midijob (von–bis) | 556,01–2.000 Euro | 603,01–2.000 Euro | 633,01–2.000 Euro |
| Mindestlohn pro Stunde | 12,82 Euro | 13,90 Euro | 14,60 Euro |
Ausblick auf den Mindestlohn 2026
Die zweite Erhöhung zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro sollte bereits in die mittelfristige Personalplanung einbezogen werden. Die Minijobgrenze steigt dann auf 633 Euro. Unternehmen, die rechtzeitig planen, können die stufenweise Umsetzung besser bewältigen als Betriebe, die erst kurzfristig reagieren.
Die dynamische Kopplung der Minijobgrenze an den Mindestlohn bleibt bestehen. Bei künftigen Mindestlohnerhöhungen passt sich die Grenze automatisch an. Arbeitgeber sollten ihre Prozesse so gestalten, dass regelmäßige Anpassungen effizient umgesetzt werden können. Die Einrichtung halbjährlicher Überprüfungsroutinen in der Personalabteilung hat sich in vielen Betrieben bewährt.
KMU und Familie – Besonderheiten und Stärken der deutschen Familienbetriebe
Fazit zum Mindestlohn 2026
Die Erhöhung des Mindestlohns 2026 erfordert von Unternehmen eine sorgfältige Vorbereitung. Neben den direkten Lohnanpassungen müssen die Verschiebungen bei Mini- und Midijobs berücksichtigt werden.
Arbeitgeber sind gut beraten, ihre Personalverwaltung frühzeitig anzupassen und bestehende Arbeitsverhältnisse zu überprüfen. Die konsequente Einhaltung der neuen Regelungen schützt vor Bußgeldern und Nachforderungen.
FAQs zum Mindestlohn 2026
Gilt der Mindestlohn 2026 für alle Arbeitnehmer:innen?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für nahezu alle Arbeitnehmer:innen in Deutschland. Ausgenommen sind Auszubildende, Selbstständige, Ehrenamtliche und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung.
Was passiert, wenn die Minijobgrenze überschritten wird?
Bei Überschreitung der Verdienstgrenze von 603 Euro wird aus dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Der Arbeitgeber muss das Beschäftigungsverhältnis bei der Krankenkasse ummelden.
Müssen Arbeitsverträge angepasst werden?
Bei Minijobs zum Mindestlohn ist keine Vertragsanpassung nötig, da sich Lohn und Grenze parallel erhöhen. Bei höheren Stundenlöhnen sollten Verträge geprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um ungewollte Statuswechsel zu vermeiden.
Wie werden Verstöße gegen den Mindestlohn geahndet?
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro belegt werden. Zusätzlich drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Der Zoll führt regelmäßige Kontrollen durch.
Wo finden Unternehmen Unterstützung bei der Umsetzung?
Das Bundesarbeitsministerium bietet Mindestlohn-Rechner und Informationsmaterialien an. Die Minijob-Zentrale berät zu Fragen rund um geringfügige Beschäftigungen. Auch Steuerberater:innen und Lohnbüros unterstützen bei der praktischen Umsetzung.
Hinweis:Alle Angaben trotz sorgfältiger Recherche ohne Gewähr – dieser Artikel ersetzt keine individuelle Beratung.
Artikelbild: Unsplash / Christian Dubovan; Keywords: Mindestlohn 2026